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Liste der verbotenen Werbepraktiken

Um Ihre Produkte und Dienstleistungen verkaufen zu können, benötigen Sie natürlich auch eine entsprechende Werbung. Dabei sollten Sie sich vorab genau darüber informieren, welche Art der Werbung verboten und was erlaubt ist. Denn neben möglichen strafrechtlichen Sanktionen droht auch eine Rückzahlung aller durch unlautere Werbemaßnahmen erzielten Gewinne. Somit können unlautere Werbemaßnahmen deutlich mehr kosten, als sie eigentlich bringen. Um die Rechtslage eindeutiger zu gestalten, haben die europäischen Wettbewerbshüter eine Liste der als unlauter geltenden Geschäftspraktiken veröffentlicht. Dadurch soll insbesondere das Zunutzemachen der vorhandenen Gesetzeslücken verhindert werden. Und damit gelten Sie auch in Ashburn.

Werbung muss “wahr” sein

Natürlich werden bei der Werbung die Leistungen und Eigenschaften eines Produkts in einem besonders guten Licht dargestellt. Dies darf jedoch nicht soweit gehen, dass dabei falsche Behauptungen verbreitet werden. Dabei gibt es relativ klare Regeln, welche Aussaugen bei einer Werbung tabu sind. Insbesondere verboten sind unwahre Behauptungen ein Produkt könne bestimmte Krankheiten oder anderweitige Funktionsstörungen heilen oder beseitigen. Zudem dürfen Sie nicht fälschlicherweise behaupten, dem Verbraucher drohe eine besondere Gefahr, falls er Ihre Leistung nicht in Anspruch nimmt. Dazu ist es nicht erlaubt, zu behaupten ein Produkt oder eine Leistung wäre “gratis” oder “umsonst” wenn der Verbraucher für den Erwerb Kosten tragen muss, die vermeidbar wären.

Dazu dürfen Sie einem Verbraucher nicht durch das Zusenden von Rechnungen oder anderen Aufforderungen zu einer Zahlung nicht den Eindruck vermitteln, er hätte ein beworbenes Produkt bereits bestellt. Dazu ist es wichtig bei bezahlten Werbemaßnahmen klar zum Ausdruck zu bringen, dass es sich hier um eine Werbung handelt. Dies gilt insbesondere bei gegen Gebühr veröffentlichten PR-Anzeigen oder bezahlten Blog-Beiträgen.

Verzichten Sie in Ihrer Werbung auf irreführende Geschäftspraktiken

Sehr eindeutig ist die Gesetzeslage, wenn es um das Werben mittels Gütesiegeln oder anderer Qualitätskennzeichen geht. Nutzen Sie für Ihre Werbung nur Güte- und Qualitätszeichen, für die Ihnen auch eine offizielle Genehmigung vorliegt. Zudem dürfen Sie auch kein Gütesiegel verwenden, welches einem der bekannten und anerkannten Siegeln sehr ähnlich sieht. Ein solches Verhalten wird von den europäischen Gesetzeshütern in jedem Fall als unlauter angesehen. Dazu dürfen Sie in keinem Fall die Behauptung aufstellen, ihre Produkte oder Dienstleistungen wären durch eine Stelle geprüft und bestätigt worden, wenn dies nicht auch tatsächlich der Fall ist. Dies gilt auch für unwahre Behauptungen betreffs der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gütegemeinschaft oder Unterzeichnern eines bestimmten Verhaltenskodex. Außerdem dürfen Sie nur mit Gütesiegeln werben, die aktuell vergeben wurden. In verschiedenen Urteilen haben es Gerichte als unlauter angesehen, wenn Unternehmen beispielsweise mit einem “Testsieger-Emblem” werben, welches schon mehrere Jahre alt ist.

Welche Lockangebote verboten sind

Was den Einsatz von Lockangeboten angeht, haben die Wettbewerbshüter relativ klar festgelegt, welche Art vonWerbung hier nicht erlaubt ist. So müssen Sie bei jeder Bewerbung eines besonderen Angebotes sicherstellen, dass dies in ausreichender Anzahl vorhanden ist. Keinesfalls dürfen Sie mit Produkten oder Dienstleistungen werben, die überhaupt nicht angeboten werden. Sobald Sie ein Produkt mit einem bestimmten Preis bewerben, müssen Kunden auch die Möglichkeit haben dieses zu den angebotenen Konditionen und innerhalb einer angemessenen Zeit zu erwerben.

Dazu ist es auch verboten die irrtümliche Behauptung aufzustellen, der angebotene Preis oder die geltenden Bedingungen würden nur für einen begrenzten Zeitpunkt gelten, um Kunden zu einem schnelleren Kauf zu bewegen. Kunden muss immer die Zeit und Gelegenheit eingeräumt werden, sich vor einer Kaufentscheidung ausreichend über das jeweilige Produkt informieren zu können. Genaue Regelungen gibt es auch was die sogenannte “Bait and Switch” Technik betrifft. Hierbei wird ein bestimmtes Produkt von vorneherein mit der Absicht beworben, ein anderes Produkt zu verkaufen. Solche Werbemaßnahmen gelten generell als unlauter.

Selbstverständliches nicht hervorheben

Kunden haben bestimmte Rechte, welche eindeutig gesetzlich geregelt sind. Unternehmen ist es dabei nicht erlaubt, diese Rechte bei einer Werbung besonders hervorzuheben. Als Hervorhebung gilt dabei unter anderem das Verwenden von besonderen Schriftarten, Schriftgrößen oder eine besondere farbliche Hervorhebung. Ein gutes Beispiel hierfür ist das Widerrufsrecht bei Einkäufen über das Internet. Kunden können hier generell innerhalb von 14 Tagen von einem Vertrag zurücktreten. Dies darf in einer durchgeführten Werbemaßnahme nicht als besonderer Vorteil für ein Produkt oder eine Dienstleistung herausgestellt werden.

Vorsicht bei Gewinnspielen

Besondere Vorsicht ist geboten, wenn Sie Gewinnspiele bei Ihren Werbemaßnahmen einsetzen. Hierbei gibt es einige Punkte, auf die Sie besonders achten sollten. In jedem Fall verboten ist die Behauptung, ein Produkt könne die Chancen bei einem Gewinn- oder Glücksspiel erhöhen. Dazu dürfen Sie natürlich keine Gewinnspiele anbieten, bei denen die angepriesenen Gewinne später gar nicht vergeben werden. Dazu dürfen Sie niemals den falschen Eindruck erwecken, ein Verbraucher hätte einen Preis gewonnen bzw. würde durch eine bestimmte Handlung mit Sicherheit etwas gewinnen oder einen anderweitigen Vorteil erlangen. Aufgrund der vielen Fallstricke beim Werben mit Gewinnspielen sollten Sie diese nach Möglichkeit weitestgehend vermeiden.

Was beim Werben sonst noch wichtig ist

Es gibt noch eine Reihe von weiteren Geschäftspraktiken, welche als unlauter eingestuft werden. Dies gilt beispielsweise auch für das Bewerben mit sogenannten “Schneeballsystemen”. Dabei wird einem Verbraucher suggeriert, er könne durch den Verkauf eines Produktes Einnahmen erzielen, obwohl es in erster Linie nicht um den Verkauf, sondern um die Werbung von anderen Verbrauchern geht. Vielleicht haben Sie sich auch schon darüber gewundert, dass es trotz der vielen Werbung mit “Geschäftsaufgaben” noch Teppichgeschäfte gibt. Diese Art der Werbung ist eindeutig verboten. Sie dürfen keinesfalls mit besonderen Aktionen aufgrund einer Geschäftsaufgabe oder einer Verlegung der Geschäftsräume werben, wenn Sie dies gar nicht beabsichtigen.

Als unlauter gelten auch Werbemaßnahmen, die einen besonderen Druck auf Verbraucher ausüben. So dürfen selbstverständlich Verbraucher niemals am Verlassen eines Ladens gehindert werden, nur weil diese kein Produkt gekauft haben. Dies gilt auch bei Haustürgeschäften, wenn der Verbraucher eine eindeutige Aufforderung gibt, die Wohnung zu verlassen. Neben solch aggressiven Geschäftspraktiken ist es auch nicht erlaubt, psychischen Druck auf Verbraucher auszuüben. Dies wäre beispielsweise der Fall, wenn Sie in derWerbung signalisieren, dass Sie Ihr Geschäft aufgeben müssen, wenn der Verbraucher Ihr Produkt nicht kauft bzw. die angebotene Leistung nicht Anspruch nimmt. Lesetipp: “Guerilla Marketing – Verboten gute Werbung”

Besondere Regeln gelten auch, wenn es um das Bewerben von Kindern geht. Diese dürfen in Werbemaßnahmen nicht direkt aufgefordert werden ein bestimmtes Produkt zu kaufen. Zudem sind auch keine direkten Aufforderungen in Ihrer Werbung erlaubt, welche Kinder dazu bewegen, Ihre Eltern oder andere Erwachsene von einem Kauf des Produkts zu überzeugen.

Weitere Informationen für Ihre Werbung finden Sie im Amtsblatt der Europäischen Union L 149/35

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